Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sovaris GmbH für Dienstleistungen.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle Verträge zwischen der Sovaris GmbH, Montanusstraße 16, 51373 Leverkusen, und ihren Auftraggebern über Dienst-, Beratungs-, IT-, Projekt-, Unterstützungs-, Hosting-, SaaS-, Managed-Service- und Betriebsleistungen sowie sonstige Leistungen von Sovaris.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(3) Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen, selbständigen beruflichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit zu handeln.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sovaris ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Sovaris in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§2 Leistungsgegenstand
(1) Sovaris erbringt Dienst-, Beratungs-, IT-, Hosting-, SaaS-, Managed-Service-, Betriebs- und Unterstützungsleistungen in betrieblichen, technischen, organisatorischen oder strategischen Bereichen. Dies kann insbesondere Analyse, Beratung, Konzeption, Umsetzung, Konfiguration, Betrieb, Wartung, Monitoring, Support, Hosting und die Bereitstellung von Software- oder Infrastrukturdiensten umfassen. Die Leistungserbringung erfolgt eigenverantwortlich durch Sovaris; eine Arbeitnehmerüberlassung oder Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers ist nicht geschuldet.
(2) Art, Umfang und Inhalt der Leistungen richten sich nach dem individuell vereinbarten Vertrag, einer zugehörigen Leistungsbeschreibung oder einem in Textform bestätigten Angebot. Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sind in Textform zu vereinbaren.
(3) Sovaris erbringt ihre Leistungen grundsätzlich als Dienst- und Beratungsleistungen. Soweit nicht ausdrücklich in Textform als Werkleistung vereinbart, schuldet Sovaris keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg. Insbesondere übernimmt Sovaris keine Gewähr dafür, dass bestimmte Projektergebnisse, Einsparungen, Zertifizierungen, Systemzustände, Verfügbarkeiten oder sonstige Zielgrößen erreicht werden.
(4) Werkleistungen, abnahmefähige Arbeitsergebnisse, verbindliche Leistungsmerkmale, Meilensteine, Service Levels oder Erfolgskriterien gelten nur dann als geschuldet, wenn sie im jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder in einer Leistungsbeschreibung ausdrücklich in Textform als solche vereinbart sind.
(5) Sovaris ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte (z. B. Subunternehmer oder freie Mitarbeiter) einzusetzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(6) Werden im Einzelfall ausdrücklich Werkleistungen vereinbart, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Der Auftraggeber hat das Arbeitsergebnis unverzüglich zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Bereitstellung keine begründete Mängelrüge, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen, sofern Sovaris den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat.
§3 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Sovaris sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots von Sovaris durch den Auftraggeber, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, durch Auftragsbestätigung von Sovaris in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung durch Sovaris auf Grundlage einer dokumentierten Beauftragung des Auftraggebers zustande.
(3) Aufträge, Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen mindestens in Textform dokumentiert werden. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von Sovaris mindestens in Textform bestätigt werden.
(4) Textform im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere E-Mail, elektronisch übermittelte Dokumente, digitale Signaturen, Ticketsysteme oder sonstige dauerhaft speicherbare elektronische Kommunikation, sofern der Erklärende erkennbar ist.
(5) Angaben in Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, Produktunterlagen oder sonstigen Unterlagen von Sovaris stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder verbindliche Zusicherung dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
§4 Ausführung der Leistungen
(1) Sovaris bestimmt – sofern nicht abweichend vereinbart – den Ort der Leistungserbringung sowie die eingesetzten Mitarbeiter.
(2) Weisungen gegenüber Mitarbeitern der Sovaris sind nicht zulässig.
(3) Sovaris stellt einen Projektverantwortlichen, der als Ansprechpartner dient und für die Umsetzung der vereinbarten Leistungen verantwortlich ist.
(4) Die Dienstleistungen von Sovaris erfolgen zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Durchführung seines Projekts gemäß §2 Ziffer 2 dieser AGB. Die Gesamtverantwortung für das Projekt, dessen Steuerung sowie die daraus resultierenden Entscheidungen und Ergebnisse verbleiben beim Auftraggeber.
(5) Sovaris erbringt ihre Leistungen eigenverantwortlich und unter eigener fachlicher, organisatorischer und disziplinarischer Verantwortung. Eine Eingliederung von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sovaris in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erfolgt nicht.
(6) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sovaris arbeitsrechtliche, fachliche, organisatorische oder disziplinarische Weisungen zu erteilen. Projektbezogene Abstimmungen zu Anforderungen, Prioritäten, Terminen, Schnittstellen und Ergebnissen bleiben hiervon unberührt und erfolgen über die von Sovaris benannten Ansprechpartner.
(7) Sovaris bleibt berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung, die eingesetzten Personen, Arbeitsmittel, Arbeitsmethoden sowie Ort und Zeit der Leistungserbringung eigenverantwortlich zu bestimmen, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist und die vereinbarten Leistungsziele dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(8) Die Parteien sind sich einig, dass durch den Einsatz von Mitarbeitern, freien Mitarbeitern, Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sovaris weder ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und diesen Personen noch eine Arbeitnehmerüberlassung begründet werden soll. Sollte der Auftraggeber Umstände erkennen, die auf eine Eingliederung oder unmittelbare Weisungserteilung hindeuten könnten, wird er Sovaris unverzüglich informieren.
§5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen. Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung notwendiger Informationen, Daten, Dokumente sowie ggf. technischer oder organisatorischer Voraussetzungen. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann sich Sovaris die dadurch verursachten Verzögerungen oder Mehraufwände gesondert vergüten lassen.
§6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder Vertrag vereinbarten Tagessatz, Stundensatz oder Pauschalpreis. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Sovaris berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und weitere Leistungen auszusetzen.
§7 Fristen, Verzug und höhere Gewalt
(1) Sovaris erbringt die Dienstleistungen zu dem mit dem Auftraggeber im Vertrag vereinbarten Termin oder innerhalb des dort festgelegten Leistungszeitraums. Vereinbarte Fristen und Termine gelten grundsätzlich als unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart.
(2) Kommt es aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von Sovaris nicht zu vertretender Umstände zu Verzögerungen, Unterbrechungen oder Erschwerungen der Leistungserbringung, ist Sovaris berechtigt, vereinbarte Termine und Leistungszeiträume um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Dies gilt insbesondere bei Naturereignissen, Krieg, Terror, Unruhen, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Ausfällen von Energieversorgung, Telekommunikationsnetzen, Internetanbindungen, Rechenzentren, Cloud-, Hosting- oder sonstigen Drittanbietern sowie sonstigen IT-Störungen, soweit diese nicht von Sovaris zu vertreten sind. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so vereinbaren die Vertragsparteien eine angemessene Verschiebung des vereinbarten Termins oder eine angemessene Verlängerung des Leistungszeitraums.
(3) Die hieraus resultierenden Terminverschiebungen oder Verlängerungen des Leistungszeitraums führen nicht zum Verzug von Sovaris.
(4) Bei Hosting-, SaaS-, Managed-Service- oder sonstigen dauerhaft bereitgestellten Leistungen sind Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Wiederherstellungszeiten oder sonstige Service Levels nur geschuldet, wenn sie im jeweiligen Einzelvertrag, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem Service Level Agreement ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Vorübergehende Unterbrechungen oder Einschränkungen der Verfügbarkeit aufgrund geplanter Wartungsarbeiten, notwendiger Sicherheitsmaßnahmen, Updates, Störungen oder Ausfällen von Drittanbietern, Netzbetreibern, Rechenzentren, Cloud-, Hosting-, DNS-, Domain-, Zertifikats- oder sonstigen Infrastrukturdiensten gelten nicht als Pflichtverletzung von Sovaris, soweit Sovaris diese nicht zu vertreten hat oder sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Integrität oder Funktionsfähigkeit der Systeme erforderlich sind. Sovaris wird den Auftraggeber über geplante Wartungsarbeiten in angemessener Weise informieren, soweit dies zumutbar und möglich ist.
(6) Hat der Auftraggeber eine Verzögerung, Unterbrechung oder Einschränkung der Leistungserbringung zu vertreten, insbesondere durch unzureichende Mitwirkung, verspätete Bereitstellung erforderlicher Informationen, Zugänge oder Systeme oder durch Änderungen an der Kundensystemumgebung, verschieben sich vereinbarte Termine und Leistungszeiträume angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann Sovaris nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert abrechnen.
(7) Gerät Sovaris mit einer ausdrücklich verbindlich vereinbarten Projektfrist ausnahmsweise in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des jeweils fälligen (Teil-)Auftragswertes, maximal jedoch 5 % des jeweils betroffenen Netto-Teilauftragswertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von §8 dieser AGB.
§8 Haftung
(1) Sovaris haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Sovaris, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Sovaris haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Sovaris, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Sovaris nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung von Sovaris ausgeschlossen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung bleibt unberührt.
(6) Für den Verlust von Daten haftet Sovaris nur, soweit der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftraggeber ist für eine angemessene, regelmäßige und dem Risiko entsprechende Sicherung seiner Daten verantwortlich, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Bei geschäftskritischen oder produktiven Systemen umfasst eine angemessene Datensicherung regelmäßig mindestens tägliche Sicherungen sowie eine vom Produktivsystem getrennte Aufbewahrung geeigneter Sicherungskopien, soweit dies nach Art und Umfang der Datenverarbeitung zumutbar ist.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Sovaris.
(8) Soweit die Haftung von Sovaris nach diesem §8 der Höhe nach begrenzt ist, ist sie zusätzlich auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelvertrags begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung auf die vom Auftraggeber in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses gezahlte Netto-Vergütung begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen unbeschränkter Haftung nach diesem §8.
§9 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt nur, wenn die Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Sovaris allgemein bekannt werden, bereits ohne Nutzung vertraulicher Informationen des Auftraggebers erarbeitet wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen offenbart werden müssen.
(3) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren ab Offenbarung der jeweiligen Information.
§10 Datenschutz
(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit Sovaris im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder personenbezogene Daten Dritter im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. In diesem Fall gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags vorrangig vor diesen AGB.
(3) Soweit Sovaris personenbezogene Daten eigenverantwortlich verarbeitet, insbesondere zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung, Dokumentation oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten, erfolgt diese Verarbeitung in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit von Sovaris.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet und an Sovaris übermittelt werden dürfen. Dies umfasst insbesondere das Vorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage sowie, soweit erforderlich, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sovaris vor Beginn der Leistungserbringung darauf hinzuweisen, wenn im Rahmen der Leistungen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, Sozialdaten, Patientendaten, Beschäftigtendaten oder sonstige besonders schutzwürdige Daten betroffen sein können.
(6) Der Auftraggeber wird Sovaris keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, keine Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie keine sonstigen besonders schutzbedürftigen Daten übermitteln, sofern dies nicht für die vereinbarte Leistung erforderlich ist und die Parteien zuvor die hierfür notwendigen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen getroffen haben.
(7) Soweit Sovaris im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf Systeme, Datenbanken, E-Mail-Postfächer, Dokumentenmanagementsysteme, Cloud-Umgebungen oder sonstige IT-Systeme des Auftraggebers erhält, erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang.
(8) Der Auftraggeber ist für die Einrichtung, Verwaltung und Begrenzung der Zugriffsrechte auf seine Systeme verantwortlich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sovaris ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit oder Angemessenheit der vom Auftraggeber eingeräumten Zugriffsrechte eigenständig zu prüfen.
(9) Unterauftragnehmer oder sonstige Dritte, die personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, werden nur nach Maßgabe des jeweils geltenden Auftragsverarbeitungsvertrags eingesetzt.
§11 Vertragsdauer, Kündigung und Vergütungsfolgen
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine konkrete Laufzeit vereinbart wurde, kann jede Partei das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
(2) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Aufforderung zur Abhilfe und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist oder der kündigenden Partei ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
(3) Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber sind alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen.
(4) Darüber hinaus hat der Auftraggeber Sovaris die nachweislich entstandenen und angemessenen Kosten zu ersetzen, die im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags entstanden sind und nicht mehr vermieden werden können. Hierzu zählen insbesondere Kosten für beauftragte Dritte, Lizenzen, Hosting-, Cloud-, Infrastruktur-, Reise- oder sonstige projektspezifische Aufwendungen.
(5) Soweit Sovaris für den Auftraggeber feste Leistungszeiträume, Personalkapazitäten oder Termine reserviert hat und diese infolge einer Kündigung, Verschiebung, fehlender Mitwirkung oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht genutzt werden können, ist Sovaris berechtigt, den hierdurch entstandenen Ausfall nach den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Sovaris muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was durch anderweitige Verwendung der Kapazitäten erworben wird oder zumutbar hätte erworben werden können.
(6) Bei ausdrücklich vereinbarten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen zur freien Kündigung durch den Auftraggeber, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
(7) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt, soweit sie zwingend sind.
§12 Arbeitsplatz- und Sicherheitsvorkehrungen
(1) Sofern für die Leistungserbringung Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Systemzugänge oder sonstige technische oder organisatorische Voraussetzungen des Auftraggebers erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese Sovaris auf Anforderung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vor Ort oder remote erbracht wird.
(2) Zudem informiert er die eingesetzten Mitarbeiter von Sovaris über geltende Sicherheits-, Unfallverhütungs- und sonstige relevante Vorschriften.
§13 Eigentums- und Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Alle Rechte an vorbestehenden Konzepten, Methoden, Verfahren, Templates, Skripten, Tools, Softwarebausteinen, Dokumentationsmustern, Know-how und sonstigen Arbeitsmitteln von Sovaris verbleiben ausschließlich bei Sovaris. Dies gilt auch dann, wenn solche Bestandteile im Rahmen der Leistungserbringung angepasst, weiterentwickelt oder in Arbeitsergebnisse integriert werden.
(2) Der Auftraggeber erhält an den individuell für ihn erstellten und vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen, Berater, Prüfer oder Dienstleister des Auftraggebers ist zulässig, soweit dies für die Nutzung, Prüfung, den Betrieb oder die Fortentwicklung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist und keine vertraulichen Informationen oder Rechte von Sovaris verletzt werden.
(3) Eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte, eine Unterlizenzierung, eine Bearbeitung über den vertraglich vorausgesetzten Zweck hinaus sowie die Herausgabe von Source Code bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Bei Software, Skripten, Konfigurationen, Automatisierungen, Schnittstellen, Dokumentationen oder sonstigen technischen Arbeitsergebnissen umfasst das Nutzungsrecht nur die Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Auftraggeber erhält keinen Anspruch auf Herausgabe von Source Code, Entwicklungsdokumentation oder internen Arbeitsmitteln von Sovaris, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5) Für Open-Source-Software, Drittsoftware und sonstige Komponenten Dritter gilt ergänzend §14 dieser AGB.
(6) Sovaris bleibt berechtigt, bei der Leistungserbringung gewonnenes allgemeines Erfahrungswissen, Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren und Know-how uneingeschränkt auch für andere Auftraggeber zu verwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt oder Rechte des Auftraggebers verletzt werden.
(7) Führt Sovaris Leistungen nach Vorgaben, Materialien, Daten, Systemzugängen, Entwürfen oder sonstigen Beiträgen des Auftraggebers aus, steht der Auftraggeber dafür ein, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Sovaris von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung resultieren, sofern der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
(8) Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung eingeräumt. Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Auftraggeber die Nutzung nur vorläufig und widerruflich gestattet.
§14 Open-Source-Software, Drittsoftware und externe Leistungen
(1) Sovaris kann im Rahmen der Leistungserbringung Open-Source-Software, freie Software, Drittsoftware, Standardsoftware, Cloud-Dienste, Schnittstellen, Bibliotheken, Frameworks oder sonstige Komponenten Dritter einsetzen, sofern dies zur Leistungserbringung zweckmäßig ist und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(2) Open-Source-Software, freie Software, Drittsoftware und sonstige Komponenten Dritter unterliegen ausschließlich den jeweiligen Lizenz-, Nutzungs-, Support-, Wartungs- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber oder Anbieter. Sovaris räumt dem Auftraggeber an solchen Komponenten keine weitergehenden Rechte ein, als Sovaris selbst zustehen oder nach den jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt werden.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die für ihn geltenden Lizenz-, Nutzungs- und Mitwirkungspflichten einzuhalten, soweit er die betreffenden Komponenten selbst nutzt, verändert, vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder Dritten bereitstellt.
(4) Soweit Sovaris Open-Source-Software, freie Software, Drittsoftware oder sonstige Komponenten Dritter im Rahmen der Leistungserbringung bereitstellt, verändert oder weitergibt, wird Sovaris die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen in dem für Sovaris geltenden Umfang beachten.
(5) Soweit Sovaris den Auftraggeber auf bekannte Lizenzbedingungen, technische Einschränkungen, Support-Enden, Sicherheitsrisiken oder sonstige wesentliche Besonderheiten eingesetzter Drittkomponenten hinweist, liegt die Entscheidung über deren Einsatz beim Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(6) Sovaris schuldet für Open-Source-Software, freie Software, Drittsoftware, Standardsoftware, Cloud-Dienste oder sonstige Komponenten Dritter keine über die jeweiligen Anbieter-, Hersteller- oder Lizenzbedingungen hinausgehende Beschaffenheit, Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Updateversorgung, Kompatibilität oder dauerhafte Nutzbarkeit, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(7) Kostenpflichtige Lizenzen, Abonnements, Cloud-Dienste, Hosting-, Infrastruktur-, Support-, Wartungs- oder sonstige Drittanbieterleistungen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten sind.
(8) Sovaris ist berechtigt, funktional gleichwertige Komponenten, Anbieter oder Dienste zu ersetzen, soweit hierdurch die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(9) Soweit für eingesetzte Komponenten gesetzliche oder regulatorische Anforderungen gelten, insbesondere im Bereich IT-Sicherheit, Exportkontrolle, Sanktionen, Datenschutz oder Produktsicherheit, unterstützen sich die Parteien angemessen bei der Einhaltung der jeweils anwendbaren Pflichten. Eine eigenständige rechtliche Prüfung der Compliance des Auftraggebers schuldet Sovaris nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§15 Zurückbehaltungsrecht
Sovaris ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder Materialien auszuüben, solange offene Forderungen bestehen und dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Sovaris und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie etwaiger internationaler Kollisionsnormen (insbesondere des Internationalen Privatrechts – IPR).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist – nach Wahl der Sovaris – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Leverkusen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Sovaris ist Leverkusen der ausschließliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.